Kurzgutachten
Marktwert § 16 PfandBG (Ggf. Beleihungswert § 16 PfandBG nach Absprache)
Kurzgutachten Marktwert § 16 PfandBG (Ggf. Beleihungswert § 16 PfandBG nach Absprache)
Ermittlung des Beleihungswertes für bankinterne Zwecke und Ausweisung eines Marktwertes. Vollgutachten gem. § 5 BelWertV i.V.m. § 16 Abs. 1 und 2 PfandBG für wohn-wirtschaftlich genutzte Objekte. ggf. mit einem gewerblichen Rohertragsanteil von bis zu 1/3. Für Immobilien mit einem erwarteten Marktwert innerhalb 2 Mio. €
Ein Verkehrswertgutachten wird immer dann beauftragt, wenn Eigentümer, Käufer, Erben, Kreditinstitute oder andere Beteiligte eine sichere, objektive und gerichtsfeste Einschätzung des Immobilienwertes benötigen.
Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Wertermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstandes der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. (§ 194 Baugesetzbuch).
Unsere Wertgutachten werden in schriftlicher und gebundener Form gefertigt, sie bestehen aus einem Textteil und einem Anlagenteil mit Fotodokumentation.
Anlässe:
- Kauf
- Verkauf
- Vermietung
- Schenkung
- Scheidung / Trennung
- Erbfall
Typische Auftraggeber:
- Betreuer
- Gerichte & Rechtspfleger